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Lexikon von A-Z

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A

Ablösung

Siehe Umschuldung.
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Abnahmeverpflichtung

Verpflichtung des Darlehensnehmers, sich das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) auszahlen zu lassen. Siehe auch Bereitstellungszinsen.
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Abschreibung

Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung = AfA), z.B. bei Gebäuden, durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die einzelnen Jahre der Nutzung.
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Abschreibung - lineare

Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz oder teilweise vermieteten Wohngebäuden können gemäß § 7 Abs. 4 EStG jährlich 2% (bzw. 2,5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden) der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (ohne den Wert des Grundstücks), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen sind, von den Einkünften abgesetzt werden.

Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1995 gestellt wurde, werden über 25 Jahre mit 4% jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Nach oben ^

Abschreibung - degressive

Absetzung in abnehmenden Beträgen. Bei Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß § 7 Abs.5 EStG in den ersten 8 Jahren 5%, in den folgenden 6 Jahren 2% und in den anschließenden 36 Jahren jeweils 1,25% der auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungs-/Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber kann die degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat.
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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Siehe Abschreibung.
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Abtretung

Übertragung eines Rechtes auf einen neuen Gläubiger (Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte eine Rolle:

Abtretung einer Grundschuld:

Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Dieser wird jedoch erwarten, daß die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld seinen Anforderungen entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit). Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich.

Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen: (Tilgungsaussetzung).
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Allgemeine Darlehensbedingungen

Von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Nach oben ^

Amtlicher Lageplan

Siehe Katasterpapiere.
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Anderkonto

Treuhandkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Patentanwälte), die einem besonderen Standesrecht unterliegen, eröffnet wird und auf das ausschließlich Dritten zustehende Gelder eingezahlt werden. Siehe auch Notaranderkonto Notaranderkonto.
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Anfänglicher effektiver Jahreszins

Siehe Effektivzins.
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Annuität

Betrag, der für die Verzinsung und Tilgung eines Darlehens (Darlehensvertrag) monatlich vom Schuldner zu zahlen ist. Dieser Betrag bleibt während der Zinsbindung konstant. Er ist mit einem sinkenden Zins- und wachsenden Tilgungsanteil verbunden, weil durch fortlaufende Tilgung die Zinslast abnimmt. Hierzu das folgende Beispiel: Nominalbetrag des Darlehens DM 300.000, Zinssatz 6%, Tilgungssatz 1%:

• monatliche Belastung = 300.000 x (6+1) / 100 / 12 = DM 1.750,00

Durch diesen Effekt der wachsenden Tilgungen innerhalb der gleich bleibenden Jahresleistungen ist das im folgenden Beispiel genannte Darlehen bereits nach 33 Jahren voll zurückgezahlt.
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Annuitätendarlehen

Annuitätendarlehen sind die bei der Baufinanzierung meist verwendete Darlehensform. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Monatsleistung (Annuität). Der Kreditnehmer zahlt dabei bis zur vollen Rückzahlung des Darlehens eine gleich bleibende Monatsleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung vermindert sich der in der Monatsleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
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Anschaffungskosten

Siehe Herstellungskosten.
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Auflassung

Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie über den Eigentumsübergang. Die Auflassung wird im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
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Auflassungsvormerkung

Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Grundstückskäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert.
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Aufwendungsdarlehen/-zuschüsse

Siehe öffentliche Förderung des Wohnungsbaus.
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Auszahlung

Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen ausgezahlt.
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Auszahlungskurs

Prozentsatz des Darlehensbetrages ((Nominalbetrag)), den der Darlehensnehmer nach Abzug des vereinbarten Damnums erhält.
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Auszahlungsvoraussetzungen

Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Nachweise vorgelegt worden sind. Hierzu gehören vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, eventuell eine Notarbestätigung Notarbestätigung, Eintragung der Grundpfandrechte an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch, sowie sonstige von der Bank gemäß den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden und Nachweise, wie z. B. Grenzatteste und Bauschein.
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Avalgebühr

Siehe Bürgschaftsgebühr.
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B

Bauanzeige

Siehe Baugenehmigung.
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Baubeschreibung

In der Baubeschreibung beschreibt der Architekt oder Bauträger die bei der Ausführung eines Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien. Anhand der Baubeschreibung können Käufer und Darlehensgeber die Bauweise eines Gebäudes beurteilen. Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Antrages auf Baugenehmigung.
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Baufortschritt

Siehe Auszahlung.
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Baugenehmigung

Die Baugenehmigung (Bauanzeige) ist das nach der jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme (Bauschein), ohne die mit der Durchführung nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen (insbesondere Wohnungsbau) die Bauanzeige.
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Bauschein

Siehe Baugenehmigung.
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Bauspardarlehen

In der Regel nachrangiges (Rangstelle) Baufinanzierungsdarlehen einer Bausparkasse.
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Bausparvertrag

Bereits bei Abschluß eines Bausparvertrages wird unabhängig von den Entwicklungen des Kapitalmarktes der Darlehenszinssatz festgelegt. Ca. 40-50 % der Bausparvertragssumme müssen je nach Bausparkasse und Tarif vor Gewährung eines Bauspardarlehens angespart werden. Darüber hinaus muß vor Zuteilung eines Bauspardarlehens eine bestimmte Zuteilungszahl erreicht werden, die sich aus dem angesparten Kapital und der bisherigen Laufzeit des Bausparvertrages errechnet. Bauspardarlehen werden mit einem wesentlich höheren anfänglichen Tilgungssatz als Hypothekendarlehen bedient und sind in der Regel nach durchschnittlich elf Jahren vollständig zurückgeführt. In der Niedrigzinsphase ist es wichtig, den "Vertragszustand" zu betrachten, um sagen zu können, Bausparen lohnt sich/lohnt sich nicht. Es existiert ein steuerlicher Vorteil in Form der Wohnungsbauprämie.

Siehe Tilgungsaussetzung.
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Bauträger

Unternehmen, die Grundstücke erwerben und mit Häusern oder Eigentumswohnungen schlüsselfertig bebauen, um sie Interessenten zum Kauf anzubieten. Nach oben ^

Bauträgermodell

Siehe Steuermodelle.
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Bearbeitungsgebühr/-entgelt

Von Banken einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensantrages. Sie wird in der Regel bei der Auszahlung des Darlehens abgezogen und ist bei der Berechnung des Effektivzinssatzes zu berücksichtigen.Nach oben ^

Belastung, monatliche

Im Rahmen der Prüfung der Bonität ermittelt die Bank, ob für den Kunden die laufende Belastung aus dem gewünschten Darlehen - unter Berücksichtigung aller sonstigen Verpflichtungen - tragbar ist. Ob das verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt ausreicht und damit die monatliche Belastung tragbar ist, hängt von der Höhe des Einkommens, der Größe der Familie, dem gewohnten Lebensstandard und nicht zuletzt davon ab, wie sicher auch in Zukunft mit diesem Einkommen gerechnet werden kann. Einen allgemein verbindlichen Satz für ein Mindesteinkommen gibt es daher nicht.

Siehe auch Finanzierungsplan und Einkommensnachweise.
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Beleihungsgrenze

Die Beleihungsgrenze für erststellige (Rangstelle) Hypotheken beträgt 60-80% des vorsichtig ermittelten Grundstücks- und Gebäudewerts (Wertermittlung), bzw. der Herstellungskosten oder des Kaufpreises.
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Beleihungsobjekt

Als Beleihungsobjekt bezeichnet man Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen, die als Sicherheit für eine Baufinanzierung dienen. Nach oben ^

Beleihungswert

Siehe Wertermittlung.
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Bereitstellungszinsen

Zinsen, die von der Bank für den Zeitraum zwischen Darlehenszusage und Auszahlung berechnet werden. Sie sind notwendig, weil die Bank die Mittel bereits bei der Darlehenszusage refinanziert hat und für die sie selbst Zinsen zahlen muß. Bereitstellungszinsen fallen in der Regel in Höhe von 0,25 % pro Monat aus dem nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag an. Die Berechnung der Bereitstellungszinsen beginnt meist nach drei Monaten ab Darlehenszusage.
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Beurkundung

Siehe notarielle Beurkundung.
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Bewirtschaftungskosten

Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie, z.B. Heizkosten, Grundsteuer, Feuerversicherungsbeiträge, Reparaturen.
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Bodenwert

Siehe Wertermittlung.
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Bonität

Jede Bank prüft aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei ihrer Kreditentscheidung die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Kunden, d. h. ob der Kunde nach Abzug der für eine angemessene Lebensführung erforderlichen Beträge von seinen regelmäßig erzielten Einkünften in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten (Belastung) zu zahlen. Weiter prüft die Bank, ob sein bisheriges Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er eingegangenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Zu diesem Zweck werden häufig auch Auskünfte (Schufa) eingeholt. Die Bonitätsprüfung liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Kunden.
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Brandversicherung

Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden. Sie soll im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken (Neuwertversicherung). Eine ausreichende Brandversicherung muß bei der Baufinanzierung nachgewiesen werden.
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Briefgrundschuld

Siehe Grundschuld.
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Buchgrundschuld

Siehe Grundschuld.
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Bürgschaft

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber, für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers einzustehen. In der Regel verlangt der Darlehensgeber eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge in Anspruch genommen werden kann, ohne daß die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muß.

Bei der Baufinanzierung werden Bürgschaften übernommen

  • im öffentlich geförderten Wohnungsbau durch die Wohnungsbauförderungsanstalten, die Bundesländer u. a.
  • durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bei Nachrangfinanzierungen
  • durch Banken, Privatpersonen u. a. als Zusatzsicherheit.

Siehe Bürgschaftsgebühr.
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Bürgschaftsgebühr

Soweit im Rahmen der Wohnungsbaufinanzierungen Bürgschaften insbesondere von Kreditinstituten eingesetzt werden, erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr), die dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt wird.
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b. a. w.-Konditionen

Konditionen, die nur "bis auf weiteres" gelten (Variables Darlehen).
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C

Cap

Als Cap bezeichnet man die Vereinbarung einer Zinsobergrenze auf einen bestimmten Betrag über eine festgelegte Laufzeit bei einem variablen Darlehen. Nach oben ^

D

Damnum

Oft als Disagio bezeichnet: die Differenz zwischen dem Nominalbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Auszahlungsbetrag eines Hypothekendarlehens. Das Damnum kann steuerlich abgesetzt werden, wenn eine Immobilie erworben wird, die vermietet werden soll, da es sich hierbei um einen im voraus bezahlten Teil des Zinses handelt. Bei der Vereinbarung eines Damnums ist der Darlehensnominalzins somit entsprechend niedriger.

Siehe auch Auszahlungskurs.
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Darlehensantrag, Darlehensbewilligung, Darlehensurkunde

Siehe Darlehensvertrag.
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Darlehensvertrag

Vertrag über die Gewährung und Rückzahlung einer bestimmten Geldsumme. Das Darlehen kommt zustande durch einen Darlehensantrag, sowie durch Zusage (Bewilligung) der Bank. Im Darlehensvertrag (Darlehensurkunde, Beleihungsvertrag) werden die Darlehenshöhe, die Konditionen, die Art der Besicherung (Sicherheiten) sowie die zugrundeliegenden Allgemeinen Darlehensbedingungen vereinbart. Baufinanzierungsdarlehen werden durch Bestellung einer Grundschuld gesichert.

Siehe Konditionen.
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Dingliche Sicherheiten

Siehe Grundschuld.
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Disagio

Siehe Damnum.
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E

Effektivzins

Nach der Preisgabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins, dem Auszahlungskurs (Damnum), der Tilgung, der Tilgungsverrechnung (soweit der Termin der Tilgungsverrechnung von den Zahlungsterminen abweicht) und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt.

Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen daher nicht identisch sein. Nach oben ^

Eigenheimzulage

Siehe Förderung.
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Eigenkapital

Bei einer Baufinanzierung gelten als Eigenkapital Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben, der Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, sowie der Rückkaufswert von Lebensversicherungen.

Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln das bereits bezahlte Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen/Verwandtenhilfe.

Damit die Belastung tragbar bleibt, sollten Eigennutzer bei der Baufinanzierung ca. 20 bis 30% der Herstellungs- oder Erwerbskosten durch Eigenkapital gedeckt sein. Nach oben ^

Eigenleistungen

Selbsthilfearbeiten, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden. Kann durch den Bauherrn, seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannte erbracht werden. Eigenleistungen können andere Eigenmittel (Eigenkapital) jedoch nur begrenzt ersetzen. Nach oben ^

Eigennutzung

Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage. Eigenheimzulage.
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Eigentumswohnung

Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Nach oben ^

Einheitswert

Ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung verschiedener Steuern, insbesondere der Grundsteuer. Nach oben ^

Einkommensnachweise

Zu den Einkommensnachweisen gehören Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere zum Nachweis eines Einkommens geeignete Belege.

Die Einkommensnachweise dienen im Rahmen der Bonitätsprüfung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung. Nach oben ^

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Siehe Werbungskosten.
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Einliegerwohnung

Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus. Nach oben ^

Eintragung

Siehe Grundschuld.
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Erbbaurecht

Ein (frei vereinbartes, in der Regel auf 99 Jahre) zeitlich befristetes dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, das eigentumsähnlich ausgestaltet ist: Das Erbbaurecht erhält ein eigenes Grundbuchblatt, das wie ein Grundstück durch Grundpfandrechte beliehen werden kann. Das darauf stehende Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks.
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Erschliessungskosten

Siehe Herstellungskosten.
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F

Fertighaus, Ausbauhaus

Ein aus vorgefertigten Teilen errichtetes Gebäude. Fertighäuser werden meist schlüsselfertig geliefert, möglich ist eine Lieferung als Ausbauhaus, bei dem ein Teil des Innenausbaus vom Bauherrn in Eigenleistung erbracht wird. Fertighäuser werden, von Ausnahmen abgesehen, wie konventionell errichtete Häuser beliehen.

Bei Fertighäusern erwartet die Lieferfirma üblicherweise eine sogenannte Zahlungsgarantie durch die Bank. Damit soll sichergestellt werden, daß der Kaufpreis zu dem vereinbarten Termin gezahlt wird, und zwar unabhängig davon, ob die von der Bank genannten Auszahlungsvoraussetzungen gegeben sind oder nicht. Die Kosten einer solchen Zahlungsgarantie fallen zusätzlich an. Nach oben ^

Festzinsdarlehen

Darlehen, dessen Konditionen die Bank für einen bestimmten Zeitraum (Zinsfestschreibung, Konditionen) garantiert. Im Gegensatz hierzu können sich die Zinsen bei einem variablen Darlehen jederzeit ändern.
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Feuerversicherung

Siehe Brandversicherung.
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Finanzierungsplan

Zusammenstellung aller Herstellungs- oder Erwerbskosten einerseits und der zur Finanzierung dienenden Eigen- und Fremdmittel andererseits.

Die Differenz zwischen Gesamtkosten und Eigenmitteln ist der Kreditbedarf. Die aufgenommenen Fremdmittel müssen den Kreditbedarf in voller Höhe decken, damit der Finanzierungsbedarf gesichert ist. Nach oben ^

Flurkarte

Siehe Katasterpapiere.
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Freistellungserklärung

Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank in der Regel durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen in der Bauphase verkauft, so muß der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten.

Zum Schutz des Käufers verpflichtet die Makler- und Bauträgerverordnung den Bauträger, Teilzahlungen in der Bauphase nur entgegenzunehmen, wenn durch eine entsprechende Freistellungserklärung (der Bank des Bauträgers) sichergestellt ist, daß die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird. Nach oben ^

Fremdkapital

Finanzierungsmittel, die als Darlehen, in der Regel von Banken, zur Verfügung gestellt werden. Nach oben ^

G

Gebäudewert

Siehe Beleihungswert.
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Gesamtschuldner

Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist dabei in der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen Gesamtschuldners frei. Sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen. Nach oben ^

Globalbelastung

Amtliche Bestätigung dafür, daß sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück befindet und die notwendigen Grenzabstände einhält. Die Bestätigung wird in der Regel von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder den Katasterämtern ausgestellt. Nach oben ^

Grenzattest

Siehe Grundschuld.
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Grundbuch

Beim Amtsgericht geführtes Register, in das Grundstück, Eigentumsverhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen eingetragen sind. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse (z.B. als Käufer) eingesehen werden. Nach oben ^

Grundbuch, Gliederung

Bestandsverzeichnis:
Hier werden die einzelnen Grundstücke mit Größe und Art (z.B. Bauplatz) ausgewiesen.

Abteilung I:
Verzeichnis der jeweiligen Eigentümer und Eigentumsänderungen.

Abteilung II:
Hier sind alle duldenden Rechte, die Grundstück und Eigentümer betreffen, eingetragen (Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkung, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, Wohnrechte, etc.).

Abteilung III:
Eintragung aller Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und entsprechende Veränderungsanzeigen.

Siehe Auflassungsvormerkung.
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Grundbuchamt

Abteilung des Amtsgerichtes, die für die Rechtsvorgänge mit Grundstücken zuständig sind. Nach oben ^

Grundbuchauszug

Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld ist dem Darlehensgeber durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachzuweisen. Nach oben ^

Grunddienstbarkeit

Recht auf Benutzung eines Grundstückes zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes (z.B. Wegerecht, Überfahrtsrecht, Leitungsrecht, usw.). Nach oben ^

Grunderwerbsteuer

Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so daß beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird. Nach oben ^

Grundförderung

Siehe Eigenheimzulage.
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Grundpfandrecht

Siehe Grundschuld.
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Grundschuld

Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Nach oben ^

Grundschuldbestellung

In einer notariellen Urkunde erklärte Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.
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Grundsteuer

Eine Steuer auf Grundvermögen, die aufgrund des Einheitswertes festgesetzt und von der Gemeinde erhoben wird. Nach oben ^

H

Herstellungskosten

Alle Kosten, die beim Bau eines Gebäudes anfallen und daher durch Eigen- oder Fremdmittel finanziert werden müssen. Beim Erwerb von fertigen Gebäuden spricht man von Erwerbs- oder Anschaffungskosten statt von Herstellungskosten.

Herstellungskosten sind danach im einzelnen: die Grundstückskosten einschließlich Erschließungskosten; die Kosten der Errichtung des Gebäudes (Baukosten); die Baunebenkosten (Architekten-, Ingenieur- und Behördenleistungen, während der Bauzeit anfallende Zinsen etc.); Kosten für die Außenanlagen sowie sonstige Nebenkosten (Notar- und Gerichtskosten, Makler- und sonstige Gebühren, Grunderwerbsteuer, Damnum etc.).

Zu den Anschaffungskosten zählen der (angemessene) Kaufpreis, eventuelle Renovierungs- und Modernisierungskosten; Nebenkosten (Herstellungskosten). In der Regel werden bis max. 80% der angemessenen Herstellungs-/Anschaffungskosten an Wohngebäuden beliehen.

Im Steuerrecht sind Herstellungskosten nur diejenigen Kosten, von denen Abschreibungen vorgenommen werden können. Nach oben ^

Hypothekenkredit

Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht an einem Beleihungsobjekt abgesichert wird (Grundschuld).
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I

Immobilie

Unbebautes oder bebautes Grundstück; bei bebauten Grundstücken einschließlich der darauf errichteten Gebäude. Nach oben ^

K

Katasteramt

Siehe Katasterpapiere.
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Katasterpapiere

Bei den Katasterämtern (Liegenschaftsämtern) geführte Verzeichnisse mit den "technischen" Daten der Grundstücke einer Gemeinde.

Die Katasterämter erstellen Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und amtliche Lagepläne (Flurkarten), die wichtige Unterlagen für die Baufinanzierung sind. Nach oben ^

Kinderzulage

Siehe Eigenheimzulage.
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Konditionen

Bedingungen, zu denen ein Darlehensgeber bereit ist, ein Darlehen zur Verfügung zu stellen. Im allgemeinen rechnet man hierzu: Nominalzins, Auszahlungskurs, Dauer der Zinsfestschreibung, Tilgungssatz und Tilgungsbeginn (Tilgung), Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühren. Nur aus dem sorgfältigen Vergleich aller Einzelkonditionen läßt sich ermitteln, ob ein Darlehensangebot preisgünstiger ist als ein anderes.

siehe auch Effektivzins

Von den Konditionen zu unterscheiden sind die Allgemeinen Darlehensbedingungen, die die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer regeln.
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Konditionenanpassung

(Auch: Zinsanpassung, Bedingungsanpassung, Prolongation)

Vor Ablauf der Zinsfestschreibung müssen für einen weiteren Zeitraum neue Konditionen festgelegt werden. Zu diesem Zweck unterbreitet die Bank dem Darlehensnehmer ein Angebot, dessen Konditionen sich nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt richten. Der Darlehensnehmer kann dem widersprechen, allerdings mit der Folge, daß er dann sein Restdarlehen an die Bank zurückzahlen muß.

Auch bei variablen Darlehen kann es zu einer Konditionenanpassung kommen, nämlich dann, wenn es zu Veränderungen am inländischen Geld- und Kapitalmarkt kommt.
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Kreditbedarf

Siehe Finanzierungsplan.
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Kreditwürdigkeit

Siehe Bonität.
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Kündigung

Einseitige Erklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages.

Hypothekendarlehen sind seitens der Bank bei vertragsgemäßer Abwicklung unkündbar. Der Kunde kann dagegen das Darlehen zu bestimmten, vertraglich vereinbarten Terminen schriftlich kündigen, in der Regel erst bei Ablauf der Zinsfestschreibung. Nach oben ^

L

Langfristiger Kredit

Siehe Laufzeit.
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Laufzeit

Die Laufzeit eines Darlehens umfaßt den Zeitraum von der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung.

Darlehen der Hypothekenbanken haben Laufzeiten von durchschnittlich 30 Jahren. Lange Laufzeiten sind ein Vorteil, denn sie ermöglichen eine niedrige laufende Belastung. Nicht zu verwechseln mit der Laufzeit eines Darlehens ist die Zinsfestschreibung, d. h. der Zeitraum, für den feste Zinsen vereinbart sind. Nach oben ^

Legitimation

Jeder Darlehensnehmer muss sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses legitimieren. Häufig kann aufgrund der räumlichen Entfernung des Kreditinstitutes die Vorlage der notwendigen Papiere nicht persönlich erfolgen. Hier übernimmt die Deutsche Post AG im Rahmen des PostIdent-Verfahrens vielfach die Legitimationsprüfung. Nach oben ^

Löschungsbewilligung

Als Löschungsbewilligung bezeichnet man die Erklärung eines Gläubigers (Kreditgebers) nach Rückzahlung des Darlehens die Löschung des Grundpfandrechtes (Grundschuld oder Hypothek) zu bewilligen.
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M

MaBV

Abkürzung für Makler- und Bauträgerverordnung.
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Makler- und Bauträgerverordnung

Verordnung, welche die Pflichten von Maklern und Bauträgern regelt, sowie Vorschriften zum Schutz von Erwerbern von Eigenheimen enthält. Unter anderem wird darin auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger den vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber ganz oder in Raten verlangen kann.
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Maklercourtage

Provision für die Vermittlung von Immobilien durch einen Makler. Die Höhe der Provision wird frei vereinbart und liegt i.d.R. zwischen 3% und 6% zzgl. MwSt. Häufig auch als Maklerprovision bezeichnet.
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Miteigentumsanteil

Aufteilungsschlüssel, der die Eigentumsanteile an einer Immobilie bestimmt.
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Modernisierung

Verbesserung des Wohn- oder Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes durch Anpassung z. B. des Grundrisses oder der Ausstattung an moderne Anforderungen. Zu unterscheiden hiervon ist die Renovierung, die der Erhaltung oder Wiederherstellung des vorhandenen baulichen Zustands dient. Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen können mit Darlehen der Hypothekenbanken finanziert werden. Bestimmte Modernisierungsmaßnahmen werden durch staatliche Darlehen, Zuschüsse oder Steuervergünstigungen gefördert. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungswesen oder die Finanzämter.
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Muskelhypothek

Umgangssprachliche Bezeichnung für Eigenleistung.
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N

Nachfinanzierung

Sie wird erforderlich, wenn die ursprünglich geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Beruhen die Mehrkosten nicht auf werterhöhenden Maßnahmen, ist die Nachfinanzierung möglicherweise erschwert, wenn nach dem ursprünglichen Finanzierungsplan die Beleihungsgrenzen der Darlehensgeber bereits weitgehend ausgeschöpft waren. Deshalb sollten Planänderungen während der Bauausführung möglichst vermieden werden. Als Nachfinanzierung bezeichnet man häufig auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z. B. für Modernisierungen.
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Nachrangfinanzierung

Darlehen, das im Rang (Grundschuld) nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert wird. Es hat sich eingebürgert, dann von Nachrangfinanzierungen zu sprechen, wenn die Finanzierung über den erststelligen Beleihungsraum, der bis zu 80% des Beleihungswerts reicht, hinausgeht. Wegen des höheren Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen oft teurer angeboten als erststellige Finanzierungen.
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Nebenleistungen

Alle neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers, insbesondere Bereitstellungszinsen und Schätzungsgebühren.
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Nennbetrag

Siehe Nominalbetrag.
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Nichtabnahmeentschädigung

Entgelt, das bei Nichtabnahme (Abnahmeverpflichtung) des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, daß sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hatte.
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Nominalbetrag

Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nennbetrag eines Darlehens. Der Auszahlungsbetrag liegt manchmal unter dem Nominalbetrag (Auszahlungskurs).
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Nominalzins

Zinssatz, mit dem ein Darlehen zu verzinsen ist. Es ist der an den Darlehensgeber zu zahlende Zins, im Gegensatz zum Effektivzins, bei dem es sich nur um eine mehr oder weniger theoretische Vergleichsgröße handelt.
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Notaranderkonto

Anderkonto, das auf den Namen eines Notars eingerichtet ist und zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern dient.
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Notarbestätigung

Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, daß der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld nichts im Wege steht. Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist.
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Notarielle Beurkundung

Bei besonders wichtigen Geschäften sieht der Gesetzgeber zum Schutz der Betroffenen eine Beurkundung durch den Notar vor. Dies gilt insbesondere für Grundstückskaufverträge und die Belastung von Grundstücken mit einer Grundschuld (Grundschuldbestellung).
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O

Objektverbrauch

Siehe Eigenheimzulage.
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Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus

Außer durch steuerliche Vergünstigungen (Abschreibungen) fördert der Staat den Wohnungsbau durch zinsgünstige Darlehen (Aufwendungsdarlehen, z.B. durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau), laufende Zuschüsse (Aufwendungszuschüsse) und Bürgschaften. Die meisten Arten der Förderung sind an bestimmte Einkommensgrenzen u. a. gebunden. Auskünfte erteilen die örtlichen Ämter für Wohnungswesen.
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Ökozulage

Siehe Eigenheimzulage.
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P

Preisangabenverordnung

Siehe Effektivzins.
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Prolongation

Siehe Konditionenanpassung.
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R

Rangbescheinigung

Siehe Notarbestaetigung.
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Rangstelle

Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Belastungen (Vorlasten) Aufschluß über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös befriedigt werden.
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Refinanzierung

Mittelbeschaffung für die Kreditgewährung, z.B. durch Einlagen, Wertpapiere oder Inanspruchnahme von Notenbankkrediten.
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Restschuld

Der zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht getilgte Teil eines Darlehens. Die Höhe der jeweiligen Restschuld eines Darlehens kann anhand des Tilgungsplans festgestellt werden.
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Risikolebensversicherung

Für den Fall des unerwarteten Ablebens des Hauptverdieners einer Familie ist der Abschluß einer Risikolebensversicherung eine sinnvolle Ergänzung bei der Übernahme größerer Verpflichtungen aus einer Baufinanzierung.
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Rückgewähransprüche

Anspruch des Grundstückseigentümers gegenüber der Bank auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld, sobald die durch die Grundschuld gesicherten Verpflichtungen erfüllt sind (Zweckbestimmungserklärung). Nachrangige Grundschuldgläubiger lassen sich häufig vom Grundstückseigentümer die Rückgewähransprüche abtreten.
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Rücktritt vom Darlehensvertrag

Einseitige Erklärung der Bank zur Aufhebung eines noch nicht ausgezahlten Darlehensvertrages, wenn feststeht, daß die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der Abnahmefrist nicht erfüllt werden. In diesem Fall kann die Bank Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Nichtabnahmeentschädigung) verlangen.
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Rückzahlung

Siehe Tilgung.
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S

Schätzung

Auch: Taxe, Wertgutachten. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften benötigt die finanzierende Bank in der Regel zur Ermittlung des Beleihungswertes eines Objekts die Schätzung eines Sachverständigen. Dabei werden z. B. die Lage des Grundstücks, der Zustand des darauf errichteten Gebäudes und der erzielte oder erzielbare Mietertrag sowie die örtlichen Marktverhältnisse berücksichtigt.
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Schufa

Abkürzung für: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, um einerseits Mitgliedsinstitute vor Verlusten im Kreditgeschäft und andererseits Kreditnehmer vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren. Die Schufa erhält zu diesem Zweck von den ihr angeschlossenen Instituten Informationen zur Beurteilung der Bonität der Kreditnehmer. Die Schufa stellt die bei ihr vorhandenen Informationen unter Beachtung der strengen Vorschriften des Datenschutzes, den Banken auf Anfrage zur Verfügung.
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Schuldübernahme

Schuldübernahme ist der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers.

In der Praxis ist der Käufer eines Hauses gelegentlich daran interessiert, die vom Verkäufer aufgenommene Finanzierung zu übernehmen. Da die Schuldübernahme der Zustimmung der Bank bedarf, empfiehlt es sich für Verkäufer und Käufer, bereits vor Abschluß des Kaufvertrages mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Bank einer Schuldübernahme zustimmt.
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Schuldzinsenabzug

Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd abzusetzen.
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Selbsthilfe

Siehe Eigenleistung.
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Selbstschuldnerische Bürgschaft

Siehe Bürgschaft.
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Sicherheiten

Im Rahmen einer langfristigen Baufinanzierung sind vom Darlehensnehmer Sicherheiten zu stellen. Dies sind vor allem Grundpfandrechte ( Grundschuld), im Einzelfall auch Bürgschaften oder sonstige Zusatzsicherheiten, z. B. in Form einer Verpfändung von Wertpapieren, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen.
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Sicherungszweckerklärung

Siehe Zweckbestimmungserklärung.
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Steuerliche Förderung (des Eigenheims)

Siehe Eigenheimzulage.
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Steuermodelle

Unter dem Begriff Steuermodell werden sogenannte Bauherren-, Bauträger-, Erwerber-, Erhaltungs- und andere Modelle zusammengefaßt, deren Ziel es ist, beim Erwerb von Grundeigentum durch einen möglichst hohen Anteil an Werbungskosten Steuern zu "sparen".

Zahlreiche Steuermodelle haben in den letzten Jahren die Erwartungen der Zeichner (Bauherrengemeinschaft) nicht erfüllt. In einigen Fällen haben die Finanzverwaltungen die Modelle insgesamt oder die in Ansatz gebrachten Werbungskosten gar nicht bzw. nur teilweise anerkannt. In anderen Fällen ist der erwartete Mietertrag oder Wertzuwachs ausgeblieben.
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T

Taxe

Siehe Schätzung.
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Teilvalutierungszuschlag

Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand, wenn das Darlehen auf Wunsch des Kunden in mehreren Teilen - nach Baufortschritt - ausgezahlt (valutiert) wird.
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Tilgung

Regelmäßige Leistungen des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens.
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Tilgungsaussetzung

Bereitschaft der Bank, die vereinbarte Tilgung gegen Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen, einer Kapitallebensversicherung oder anderer Ansparformen auszusetzen. Für die Dauer der Tilgungsaussetzung erhält die Bank nur die vereinbarten Zinsen.
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Tilgungsdarlehen

Tilgungsdarlehen unterscheiden sich von Annuitätendarlehen wie folgt: Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer sinkenden Monatsleistung. Der Kreditnehmer zahlt dabei bis zur vollen Rückzahlung des Darlehens eine sinkende Monatsleistung.
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U

Umbauter Raum

Bauvolumen eines Gebäudes. Der umbaute Raum (UR) ist ein Maß für die Berechnung des umbauten Raumes (Kubatur) von Gebäuden. Der Begriff war im DIN 277 aus dem Jahr 1950 definiert. Diese Norm ist heute nicht mehr gültig und wurde durch den Begriff Brutto-Rauminhalt (BRI) ersetzt. Dennoch wird der Begriff auch heute noch im Sachverständigenwesen vielfach eingesetzt.
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Umschuldung

Als Umschuldung wird die Begründung einer neuen Schuld zur Begleichung einer bestehenden Schuld bezeichnet. Bei gefallenen Zinsen ist es für einen Darlehensnehmer etwa günstig, einen unter schlechteren Zinsbedingungen abgeschlossenen Kredit durch die Aufnahme eines neuen, zinsgünstigeren Kredits vorzeitig zu tilgen. Hierbei wird i. d. R. ein Wechsel des Darlehensgebers vollzogen. Nach oben ^

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gemäß § 18 GrEStG sind die Notare verpflichtet, der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem beurkundeten Kaufvertrag eine aus fünf Durchschriften bestehende Veräußerungsanzeige einzureichen. Eine Durchschrift enthält auf einer Seite die Daten des Vertrages und auf der anderen Seite als Blanko-Formular die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt die Grunderwerbsteuerstelle gemäß § 22 GrEStG die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese besagt, dass keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch bestehen. Man Beachte: Erst wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt worden ist, kann man als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, und nicht etwa bereits mit Zahlung des Kaufpreises!
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V

Valutierung

Siehe Auszahlung.
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Variabler Zins

Nominalzinssatz, der sich während der Laufzeit des Darlehens ändern kann. Eine feste Vereinbarung einer Zinsfestschreibung erfolgt hierbei nicht.
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Variables Darlehen

Darlehen ohne feste Zinsfestschreibung und mit variablem Zinssatz, welches jederzeit zurückgeführt werden kann.
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Verkehrswert

Der Verkehrswert für Grundstücke und Gebäude (Immobilien) wird im § 194 BauGB definiert: "Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."
Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr versteht man einen Handel auf einem freien Markt, wobei weder Käufer noch Verkäufer unter Zeitdruck oder sonstigen Zwängen stehen und ausschließlich objektive Maßstäbe zur Geltung kommen.
Der Verkehrswert ist somit der Wert, der sich im allgemeinen Geschäftsverkehr am wahrscheinlichsten einstellen würde.
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Vorfälligkeitsentschädigung

Als Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) wird das Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit bezeichnet. Ist das vertraglich vereinbarte Darlehen noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung. Für diese gelten die Regeln der VFE analog. Die VFE fällt auch in dem Fall an, in dem nicht der Kunde, sondern die Bank das Darlehen kündigt.
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Vorkaufsrecht

Recht eines Begünstigten, dass beim Verkauf einer Immobilie an einen Dritten diese an ihn zu gleichen Bedingungen übertragen werden müßte bzw. er seine Zustimmung zum Verkauf geben muss. Ein Vorkaufsrecht wird im Grundbuch Abt. II Lasten und Beschränkungen eingetragen.
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W

Wegerecht

Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen Eine evtl. Wertminderung des Objektes durch dieses Recht ist individuell zu prüfen.
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Wertermittlung

Eine Wertermittlung erfolgt, um den Verkehrs- und den Beleihungswert einer Immobilie zu ermitteln. Diverse unterschiedliche Verfahren werden dabei zur Bewertung herangezogen. Bei Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser erfolgt die Bewertung in der Regel über das Sachwertverfahren. Der Sachwert einer Immobilie setzt sich zusammen aus dem Bodenwert (Grundstücksgröße x Bodenrichtwert) und dem Bauwert (Kubikmeter umbauter Raum x Baukosten bzw. Wohnfläche x durchschnittlicher Preis je Quadratmeter Wohnfläche).
Der Wert eines Mehrfamilienhauses wird über den Ertragswert bestimmt. Er errechnet sich aus der Jahresnettomiete.
Ein Gutachten zur Immobilie weist häufig sowohl den Sachwert, als auch den Ertragswert aus. Der Wert der Immobilie wird dann aus dem Mittelwert beider Ergebnisse errechnet.
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Wohnfläche

Die Wohnfläche bezeichnet die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von sog. Zubehörräumen wie Keller oder Dachräume, von Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen. Die Gesamtwohnfläche bildet eine wichtige Grundlage für die Finanzierungsplanung und die Darlehensbewilligung. Daraus ergibt sich eine aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens.
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Wohnungsrecht (Wohnrecht)

Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das Wohnungsrecht ist eine besondere Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1093 BGB. Der Berechtigte eines Wohnungsrechts ist befugt, seine Familie, sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen, in die Wohnung aufzunehmen. Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes - insbesondere also eine Wohnung - beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen - also beispielsweise Waschküche und Trockenraum - mitbenutzen.
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Z

Zins

Zins (von lat. census, Abgabe) ist das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sache- oder Finanzgut (Geld), das der Empfangende (Schuldner) dem Überlasser (Gläubiger) zahlt. Rechtliche Grundlage dazu sind Verträge (z.B. Darlehensvertrag, Mietvertrag). Die Höhe des Zinses bestimmt sich in einer Marktwirtschaft nach Angebot und Nachfrage. Je nach Art des Sach- oder Finanzgutes unterscheidet man Pachtzins (Grundstücke), Mietzins (Wohn- und Geschäftsräume), Kreditzins (Geldkapital).
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Zinsanpassung

Siehe Konditionenanpassung.
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Zinsänderungsrisiko

Bei variablen Darlehen ist in der Regel mit einem Zinsänderungsrisiko zu rechnen, da der Zinssatz während der Darlehenslaufzeit an die aktuellen Marktzinsen angepasst wird und somit auch steigen kann. Dieses Zinsänderungsrisiko wird jedoch meist mit zunächst günstigeren Einstiegskonditionen belohnt.
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Zinsbelastung

Bezeichnung für die Höhe, der durch den Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen für ein Darlehen.
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Zinsbindung

Siehe Zinsfestschreibung.
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Zinsbindungsfrist

Siehe Zinsfestschreibung.
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Zinscap

Siehe Cap.
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Zinsfestschreibung

Als Zinsfestschreibung bezeichnet man den Zeitraum, für den der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz festgeschrieben ist (Festzinsdarlehen). Die Zinsfestschreibung kann von unterschiedlicher Dauer sein. Üblich sind Festschreibungen von 5, 10, 15 und bis zu 20 Jahren. Je länger die Zinsfestschreibung eines Hypothekendarlehens ist, desto höher ist in der Regel der festgelegte Zinssatz. Während der Zinsfestschreibung ist gemäß § 609a BGB eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Nur bei einer über einen Zeitraum von zehn Jahren hinausgehenden Zinsfestlegungsfrist kann eine Kündigung bereits nach zehn Jahren mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Häufig wird die Zinsfestschreibung auch als Zinsbindung oder Zinsbindungsfrist bezeichnet.
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Zinsobergrenze

Siehe Cap.
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Zusatzsicherheiten

Als Zusatzsicherheiten bezeichnet man Sicherheiten, die vom Kreditgeber verlangt werden, wenn z. B. die Bonität des Darlehensnehmers nicht ausreicht oder die Beleihungsgrenzen des jeweiligen Kreditinstituts überschritten werden. In der Regel werden hierfür Zusatzobjekte, Bankguthaben oder Wertpapiere verpfändet, Bürgschaften von anderen Banken, vom Arbeitgeber oder Verwandten in Anspruch genommen, oder Abtretungen von Ansprüchen aus Kapitalversicherungen und Bausparverträgen entgegengenommen.
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Zuteilung

Als Zuteilung bezeichnet man einen Stichtag bei Bausparverträgen, an dem das Mindestsparguthaben, die Mindestsparzeit und die Bewertungszahl erreicht ist und der Bausparvertrag ausgezahlt (zugeteilt) wird.
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Zwangsversteigerung

Zwangsvollstreckung mit dem Ziel, den Gläubiger aus dem Erlös der Immobilie zu befriedigen. Dabei wird die Immobilie dem Eigentümer entzogen und verwertet.
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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.
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Zweckbestimmungserklärung

Als Zweckbestimmungserklärung bezeichnet man eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber, durch die eine Verbindung zwischen der Darlehensforderung und des als Sicherheit eingetragenen Grundpfandrechts hergestellt wird. Häufig wird diese auch als Zweckerklärung bezeichnet.
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Zwischenfinanzierung

Zwischenfinanzierungen dienen zur Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs bis zur endgültigen Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel. Zwischenfinanzierungen werden in der Regel innerhalb der Bauphase zur Begleichung evtl. anfallender Kosten, wie zum Beispiel Handwerkerrechnungen etc. gebraucht oder zur Überbrückung bis zur Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln oder noch nicht zugeteilten Bausparverträgen.
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